Gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 werden die Ertragsanteile der Gemeinden teilweise gemäß der Nächtigungsstatistik für das jeweils zweitvorangegangene Jahr verteilt, wobei für die ersten 1.000 Nächtigungen pro Jahr kein Anteil zusteht. Das Bundesministerium für Finanzen übermittelte dazu die von der Statistik Austria zur Verfügung gestellte Nächtigungsstatistik 2016, die bei der Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2018 heranzuziehen ist.
Agenda 2030 (SDGs)
VRV 2015
Kommunaler Pressespiegel
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