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Gemeindevereinigung – Überleitung von Verordnungen des eigenen Wirkungsbereiches gemäß § 11 Abs. 2 Stmk. GemO; Informationsschreiben

Das vorliegende Schreiben richtet sich ausschließlich an Gemeinden, die von einer Vereinigung gemäß § 8 Stmk. Gemeindeordnung 1967 betroffen sind.

 

Hinsichtlich der Auslegung des § 11 Abs. 2 Stmk. GemO ergeht seitens der ha. Fachabteilung folgende Information:

 

Der Landesgesetzgeber hat durch Beschluss der Novelle LGBl. Nr. 125/2012, in Kraft seit 01.01.2013, die Stmk. Gemeindeordnung 1967 unter anderem dahingehend abgeändert, dass in § 11 Abs. 2 eine der unaufschiebbaren Aufgaben des Regierungskommissärs näher definiert wurde. Demnach ist der Regierungskommissär ermächtigt, durch Verordnung anzuordnen, dass die im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen von Gemeinden, die auf Grund von Gebietsänderungen nicht mehr bestehen, auch in der neu geschaffenen Gemeinde – allenfalls für ihren bisherigen örtlichen Geltungsbereich – gelten. Solche Verordnungen können rückwirkend, frühestens mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung, in Kraft gesetzt werden.

Verordnungen des übertragenen Wirkungsbereiches gehen durch die Gemeindevereinigung nicht unter und sind daher nicht in den neuen Rechtsbestand überzuleiten.