Weitere Informationen über die Vorgangsweise für Tourismusverbände und Gemeinden, die von der Gemeindezusammenlegung betroffen sind.
Zu den bereits mit 30. 07. 2014 versendeten Informationen für zusammengelegte Gemeinden weitere Informationen über häufig gestellte Fragen:
1.) Tourismusverbände:
Die bisherigen Tourismusverbände sind per 31.12.2014 von Gesetzes wegen aufgelöst. Ein Beschluss der bisherigen Tourismusverbände ist daher nicht nötig.
In jedem auf Grund der Gemeindezusammenlegung neu entstehenden Tourismusverband ist eine Vollversammlung zur Wahl der Tourismuskommission erforderlich.
2.) Einberufung der Wahl der Tourismuskommission:
Zweckmäßigerweise sollte die Vollversammlung zur Wahl der (neuen) Tourismuskommission schon in der ersten Jännerhälfte 2015 einberufen werden. Das ist Aufgabe des Regierungskommissärs, der die Einberufung auch unterfertigt.
3.) Verbandsname:
Absender der Einladung ist bereits der neue Verbandsname, bei Einzelverbänden der Name der Gemeinde, bei mehrgemeindigen Tourismusverbänden der verordnete Verbandsname.
4.) Konstituierende Sitzung:
Sobald die Wahl zur Tourismuskommission stattgefunden hat, lädt das älteste Mitglied zur konstituierenden Sitzung für die Wahl der Funktionäre ein.
5.) Entsendung der Gemeindevertreter in die Tourismuskommission:
Bis zur Angelobung der Gemeinderäte nach der kommenden Gemeinderatswahl übt der Regierungskommissär (oder eine von ihm benannte Person) die Vertreterfunktion der Gemeinde in der Tourismuskommission aus.
6.) Erledigung der laufenden Geschäfte:
Es wird empfohlen, alle unbedingt nötigen laufenden Zahlungen für den Jänner im Dezember noch zu erledigen.
7.) Eine Tourismusgemeinde wird durch die Gemeindezusammenlegung zur „D“ Gemeinde:
Wird mit 1. 1. 2015 eine Tourismusgemeinde zu einer D-Gemeinde und beabsichtigt nicht, wieder Tourismusgemeinde zu werden, ist das vorhandene Verbandsvermögen unter Aufrechterhaltung seiner Widmung für Tourismuszwecke an die Gemeinde zu übertragen.
8.) Rechtsnachfolger – Verträge:
Für alle Verträge die die Kommissionen in den einzelnen Tourismusverbänden beschlossen haben, ist der neue Tourismusverband Rechtsnachfolger.
9.) Rechtsnachfolger - Verbandsvermögen:
Wird aus mehreren Tourismusgemeinden ein mehrgemeindiger Tourismusverband gebildet, geht das vorhandene Verbandsvermögen der bisherigen Tourismusverbände auf diesen über (§ 4 Abs. Stmk. TG).
10.) Angestellte des Tourismusverbandes:
Die bisherigen Angestellten eines Tourismusverbandes werden ab 1. 1. 2015 mit allen Rechten
und Pflichten Angestellte des neuen Tourismusverbandes, da der „neue“ Tourismusverband
Rechtsnachfolger des bisherigen ist. Erforderliche organisatorische oder personelle Änderungen
sind von der neuen Tourismuskommission zu beschließen.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an
Frau Mag. Monika Pateter, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Tourismus, Bereichsleiterin Tourismusgesetz, 8010 Graz, Radetzkystraße 3, Tel. 0316/877-4397, <link>monika.pateter@stmk.gv.at