Informationsveranstaltung für Regierungskommissäre in Trofaiach
Die Regelung für einen Regierungskommissär wie in der Stmk. GemO ist verfassungsrechtlich geboten. Der VfGH hat mit VfSlg 7830/1976 dazu ausgesprochen, dass es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt ist, bei Funktionsunfähigkeit oder Nochnichtvorhandensein der Gemeindeorgane ein anderes Organ (Regierungskommissär) vorzusehen.